Aktuelles

Seit dem 7.12.23 ist die Ausstellung einer telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei leichten Krankheitsbildern für maximal fünf Tage wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Patientin/der Patient in der Praxis bekannt ist. Die Versichertenkarte muss in dem aktuellen Quartal eingelesen sein.

  • Um Wartezeiten gering zu halten und den Infektionsschutz zu gewähren, bitten wir Sie möglichst um eine telefonische Terminvereinbarung.
  • Die gesetzliche Maskenpflicht für Besucher von Arztpraxen ist seit dem 7.4.2023 aufgehoben worden. Bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Infektion oder aber auch zum Eigenschutz, z. B. bei geschwächtem Immunsystem, empfehlen wir dennoch das Tragen einer Maske.